Sterbeethik - Sterbehilfe

Thesen zum Recht auf Freitod

Frank-Reiner Rupprecht

formulierte seine "Thesen zum Recht auf Freitod mit medizinischer Hilfe":

"Das Recht auf einen selbst bestimmten Freitod (Suizid) zu einer vom Individuum selbst bestimmten und erwählten Zeit ist ein Naturrecht des Menschen und ein evidentes Menschenrecht, das keiner weiteren Begründung bedarf [...] Das Recht auf einen selbst bestimmten und selbst zu vollziehenden Freitod mit medizinischer Unterstützung ist auch eine Konsequenz der Freiheit und Autonomie des Menschen [...]

Die Humanität verpflichtet, diese Aussagen von Menschen [, die nur selbst ihr Leiden, ihre Schmerzen und Qualen subjektiv empfinden können, (siehe Qualia)] als berechtigte Ursachen ihres Sterbewunsches zu akzeptieren.

Daraus ergibt sich, dass auch psychische und seelische Ursachen allein (Depressionen) als Gründe für einen Sterbewunsch anzuerkennen sind. Hierzu gehört z.B. auch der Verlust von Angehörigen (Lebenspartner, Kinder, Enkel, nahe Freunde). Solche Verluste sind als Gründe für den Sterbewunsch und die Zurverfügungstellung eines Sterbemedikaments anzuerkennen [...]

Der Gesetzgeber [...] darf sich nicht mehr indirekt mitschuldig machen, dass jährlich Tausende von Suizidenten von Dächern springen, sich auf Bahngeleise legen oder andere unwürdige Formen des Freitodes wählen."

Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V.,
Kronenstr. 4, 10117 Berlin

Zitiert nach
Günzl, Werner: Politische Ethik und Naturerkenntnis, Seite 211 f.

em. Prof. Dr.phil. Frank-Reiner Rupprecht Soziologe, krebskrank, schwere Arthrose, an das Wohnumfeld gebunden.
(Quelle: Persönliches Schreiben vom 28.01.2006)